Wie gehe ich damit um, wenn Schülerinnen und Schüler KI nutzen, dies aber nicht angeben?

Es gelten wie bisher die allgemeinen Grundsätze des „wissenschaftlichen“ Arbeitens und der Leistungsbewertung: Werden fremde Hilfsmittel verwendet, so sind diese vollständig kenntlich zu machen. Dies gilt auch für die Verwendung einer KI-Anwendung.

Texte, die mit Hilfe einer textgenerierenden KI erstellt wurden, sind schwerer als solche zu erkennen als Texte, die mit „Copy and Paste“ aus Webseiten oder Texten erstellt wurden, da nicht immer der gleiche Text generiert wird. Streng genommen handelt es sich also nicht um ein Plagiat, sondern um die Nutzung einer Anwendung zur Erstellung eines Textes. Inwieweit es technisch gelingen wird, eine verlässliche Software zu entwickeln, die KI-generierte Texte erkennen kann, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen. Expertinnen und Experten gehen davon aus, dass eine solche Software eher als Trainingsmöglichkeit für ein KI-System zur Weiterentwicklung eingesetzt würde.

Auch wenn es sich nicht um Plagiate im eigentlichen Sinne handelt, stellt das Verschweigen der Tatsache, dass der Text oder Teile davon mit Hilfe einer KI erstellt wurden, eine Täuschung über die Urheberschaft dar. Sofern der Einsatz von KI in der Aufgabenstellung explizit ausgeschlossen wurde, handelt es sich ebenfalls um die Verwendung eines unerlaubten Hilfsmittels und um einen Täuschungsversuch. Bei Aufgaben, die nicht vor Ort in der Schule unter Aufsicht bearbeitet werden, haben die Lehrkräfte – wie bisher – immer die Möglichkeit, den Grad der Eigenleistung der Schülerinnen und Schüler zu überprüfen: Lehrerinnen und Lehrer verfügen in diesem Zusammenhang über ein hohes Maß an beruflicher Erfahrung und können u. a. im Unterrichtsgespräch erkennen, ob Schülerinnen und Schüler zu Hause angefertigte Produkte, die der Leistungsüberprüfung dienen sollen, selbstständig oder mit unzulässiger Hilfe angefertigt haben. Genauso wenig, wie Aufgaben zu Hause mit Hilfe Dritter angefertigt werden dürfen, dürfen sie mit technischen Hilfsmitteln angefertigt werden, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind. Damit soll den Schülerinnen und Schülern auch vermittelt werden, dass es in ihrem eigenen Interesse liegt, die ihnen gestellten Lernaufgaben (auch die in der Regel nicht zu benotenden Hausaufgaben) selbstständig zu erledigen und etwaige Hilfsmittel und Quellen korrekt anzugeben.

Sollte es zu Täuschungshandlungen oder anderen Unregelmäßigkeiten kommen, ergibt sich das Verfahren aus den Grundsätzen zur Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung (§ 55 SchulO).

Um solche sowohl für die Schülerinnen und Schüler als auch für die Lehrkräfte belastenden Situationen zu vermeiden, sollten die Aufgaben bereits präventiv möglichst so gestellt werden, dass sie nicht ausschließlich mit Hilfe von KI bearbeitet werden können.

(vgl. Umgang mit textgenerierenden KI-Systemen: Ein Handlungsleitfaden, Ministerium für Schulen und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen)